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关于住宅部分时间使用权转让的法律
Gesetz über die Ver?u?erung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngeb?uden (Teilzeit-Wohnrechtegesetz - TzWrG)vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154) ?§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für Vertr?ge über die Teilzeitnutzung von Wohngeb?uden zwischen einer Person, die solche Vertr?ge in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen T?tigkeit abschlie?t (Ver?u?erer), und einer natürlichen Person, die bei Vertragsabschlu? au?erhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen T?tigkeit handelt (Erwerber). (2) Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngeb?uden ist jeder Vertrag, durch den ein Ver?u?erer einem Erwerber gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngeb?ude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft einger?umt werden. (3) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngeb?udes jeweils aus einem Bestand von Wohngeb?uden zu w?hlen. (4) Einem Wohngeb?ude steht ein Teil eines Wohngeb?udes gleich. ? § 2 Prospekt; erforderliche Angaben(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen T?tigkeit den Abschlu? von Vertr?gen über die Teilzeitnutzung von Wohngeb?uden anbietet, hat jedem, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuh?ndigen. Hat der Interessent seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europ?ischen Union, so mu? der Prospekt in der Sprache dieses Staates abgefa?t sein. Ist er Angeh?riger eines anderen Mitgliedstaates, so kann er statt des Prospekts in der Sprache seines Wohnsitzstaates einen solchen in der Sprache des Staates, dem er angeh?rt, verlangen. Bestehen in einem der in den S?tzen 2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere Amtssprachen der Europ?ischen Union, so kann der Interessent auch zwischen diesen Amtssprachen w?hlen. (
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